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   VG Berlin, 30.03.2022 - 5 K 81.21   

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https://dejure.org/2022,7710
VG Berlin, 30.03.2022 - 5 K 81.21 (https://dejure.org/2022,7710)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2022 - 5 K 81.21 (https://dejure.org/2022,7710)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. März 2022 - 5 K 81.21 (https://dejure.org/2022,7710)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Berlin, 27.04.2020 - 5 K 237.18

    Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten: Beteiligung an der

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2022 - 5 K 81.21
    Die Kammer hält an ihrer im Urteil vom 27. April 2020 (VG 5 K 237.18, juris Rn. 32) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest.

    Sie verweist zur Begründung auf ein Urteil der Kammer vom 27. April 2020, wonach die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen sei, solange sie nicht selbst einen Vertretungsfall festgestellt habe (5 K 237.18 - juris Rn. 32).

    Die Kammer hält an ihrer im Urteil vom 27. April 2020 (5 K 237.18 - juris Rn. 32; dem folgend von Roetteken a.a.O., § 26 Rn. 23 f.) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr fest.

  • BVerwG, 19.10.2015 - 5 P 11.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; Zulässigkeit; Erledigung; Zeitpunkt; letzte

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2022 - 5 K 81.21
    Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber mit § 41 BPersVG keine Änderung der Rechtslage bezweckt oder erreicht, vielmehr nur die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. Oktober 2015 (5 P 11.14) nachvollzogen und in Gesetzesform gegossen hat.

    Der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist damit nicht eröffnet (vgl. § 13 Abs. 1 VwVfG); auch eine analoge Anwendung kommt mangels Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage nicht in Betracht (vgl. für das Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2022 - 5 K 81.21
    Die Gleichstellungsbeauftragte kann (allein) die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung begehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Berlin, 30.03.2022 - 5 K 81.21
    Im Regelfall ist die Rechtsstellung der Vertreterin als Verhinderungs- und Abwesenheitsvertretung ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris Rn. 50 zur gleichlautenden Regelung in § 18 Abs. 7 Satz 1 BGleiG a.F.).
  • VG Berlin, 10.03.2023 - 5 K 631.22

    Gleichstellungsrechtliche Frauenvertreterin in Berlin: Allgemeiner

    Für das Bundesgleichstellungsgesetz, das den Vertretungsfall gar nicht definiert, geht die Kammer mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rechtsstellung der Vertreterin im Regelfall als Verhinderungs- und Abwesenheitsvertretung ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1/06 -, juris Rn. 50 zu § 18 Abs. 7 Satz 1 BGleiG a.F.; Urteil der Kammer vom 30. März 2022 - 5 K 81.21 -, juris Rn. 22 zu § 26 Abs. 1 BGleiG).

    Eine rechtliche Verhinderung, wie etwa im Falle der Befangenheit (vgl. Urteil der Kammer vom 30. März 2022, a.a.O., Rn. 21 ff. zum BGleiG) liegt nicht vor.

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